Blanko Verordnung (ab 11/24) Empfang
- marketing-sass
- 9. Dez. 2024
- 7 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 16. Dez. 2024

Ab dem 01.11.2024 können Ärzte eine sogenannte Blankoverordnung für Physiotherapie ausstellen.
nur für Verordnungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
dort nur für bestimmte – mit den Krankenkassen vereinbarte – Diagnosen.
Erhält der Physiotherapeut eine solche Verordnung, kann er eigenständig die Art des Heilmittels, die Anzahl der Behandlungseinheiten sowie die Frequenz der Therapie bestimmen.
1. Woran erkennt man eine Blankoverordnung?
Das Verordnungsformular ist das bekannte Muster 13. Im Feld „Heilmittel nach Maßgabe des Kataloges“ wird vom Arzt der Text „BLANKOVERORDNUNG“ eingetragen. Darüber hinaus macht der Arzt keine Angaben zum Heilmittel, zu den Behandlungseinheiten und zur Frequenz – diese Felder bleiben leer.
2. Muss der Arzt bei den vereinbarten Diagnosen zwingend eine Blankoverordnung ausstellen?
Der Arzt soll grundsätzlich bei den genannten Diagnosen eine Blankoverordnung ausstellen. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Sofern wichtige medizinische Gründe vorliegen, die gegen eine Blankoverordnung sprechen, kann der Arzt auch eine konventionelle Verordnung ausstellen.
3. Muss ich eine Blankoverordnung annehmen?
Diese Versorgungsform steht grundsätzlich allen Physiotherapiepraxen offen. Diese sind jedoch nicht verpflichtet, eine Versorgung auf Grundlage einer Blankoverordnung anzubieten.
4. Prüfpflicht
Im Rahmen der Blankoverordnung gibt es eine Prüfpflicht sowie festgelegte Korrekturzeitpunkte und -formen.
Die Behandlung kann begonnen werden, wenn nachfolgende Angaben auf der Verordnung enthalten sind:
Name, Vorname des Versicherten,
geb. am,
Krankenkasse bzw. Kostenträger,
Ausstellungsdatum,
Diagnose,
Stempel und Unterschrift des Arztes.
Sofern der Arzt bei einer entsprechenden Indikation zusätzlich zur Angabe „BLANKOVERORDNUNG” bspw. auch Angaben zur Behandlungsmenge o. dem Heilmittel auf der VO vorgenommen hat, sind diese nicht zu berücksichtigen und die VO muss nicht korrigiert werden.
5. Behandlungsbeginn
muss innerhalb von 28 Kalendertagen begonnen werden
bei dringlichem Behandlungsbedarf innerhalb von 14 Kalendertagen (wird vom Arzt festgestellt)
6. Gültigkeit/Behandlungsunterbrechungen/Behandlungsdurchführung
Gültigkeit:
Eine Blankoverordnung ist immer 16 Wochen ab Ausstellungsdatum gültig. Dies gilt auch, wenn das Therapieziel erreicht und die Verordnung bereits abgerechnet wurde.
Sofern das Therapieziel erreicht ist, kann entweder
a) die Therapie beendet und die Verordnung abgerechnet werden
oder aber
b) die Verordnung verbleibt bis zum Ablauf ihrer 16-wöchigen Gültigkeit beim Therapeuten.
In beiden Fällen gilt: Sofern der Patient wiederkehrende Beschwerden hat, kann er die behandelnde Praxis innerhalb des 16-Wochen-Zeitraums erneut – ohne neue VO – aufsuchen.
Im Fall a) kann der Leistungserbringer die Behandlung auf Basis der bereits abgerechneten Blankoverordnung fortsetzen – allerdings nur bis zum Ablauf des ursprünglichen Gültigkeitszeitraums der Verordnung (16 Wochen ab Ausstellungsdatum)
Im Fall b) wird die Behandlung auf Grundlage der vorliegenden Verordnung wieder aufgenommen.
7. Wie ist die Zuzahlung geregelt?
Die voraussichtliche Behandlungsanzahl und die voraussichtlich abzugebenden Heilmittel der
Behandlungsserie werden im Rahmen der Therapieplanung festgelegt. Diese findet im Anschluss an die Physiotherapeutische Diagnostik statt.
Aufgrund dieser Planung lässt sich die zuB ehandlungsbeginn fällige Zuzahlung ermitteln.
Da sich der Behandlungsplan sowohl bezogen auf die Art des Heilmittels als auch auf die Anzahl der abgegebenen Leistungen im Laufe der Therapie ändern kann, sind folgende Punkte zu beachten:
Option 1: Zuzahlungseinzug zu Beginn der Behandlung (Voraussichtliche Berechnung)
Die gesamte Zuzahlung für die Heilmittelverordnung ist grundsätzlich zu Beginn der Behandlung fällig. Dies gilt allerdings nur mit der Maßgabe, dass der Patient im Vorfeld der Zahlung über mögliche Rückzahlungsansprüche bei zu viel entrichteter Zuzahlung informiert wird.
Wichtig: Ein Vermerk auf der Quittung, die der Patient bei Zahlung erhält, ist nicht ausreichend.
Die Aufklärung über das Zuzahlungsprozedere kann beispielsweise über den Behandlungsvertrag erfolgen, der vor Behandlungsbeginn vom Patienten unterzeichnet wird.
Sonderfall: Änderung des Therapieplans während der Behandlungsserie
Darüber hinaus kann es auch sein, dass die vor Behandlungsbeginn ermittelte Zuzahlung nicht ausreichend ist – beispielsweise, wenn mehr Behandlungen oder andere Heilmittel im Behandlungsverlauf nötig wurden.
In diesem Fall muss die fehlende Zuzahlung nachträglich vom Patienten eingefordert werden. Über diese Möglichkeit sollte der Patient ebenfalls bei Behandlungsbeginn Kenntnis erlangen.
Wichtig: Bei Zahlung erhält der Patient eine Quittung, die ebenfalls den Erstattungshinweis enthalten muss.
Bitte beachten Sie: Die Diagnostikpositionen (physiotherapeutische und Bedarfsdiagnostik) sind ebenfalls zuzahlungspflichtig (10-prozentige Zuzahlung).
Sonderfall: Patient zahlt nicht
Sofern der Patient die restliche Zuzahlung nicht bis zum Behandlungsende zahlt, wird diese – laut § 43 c SGB V – der Krankenkasse im Rahmen der Abrechnung in Rechnung gestellt.
Wichtig ist hierfür, dass der Patient einmal gesondert schriftlich aufgefordert wird und eine Kopie dieser Aufforderung der Abrechnung beigelegt wird.
Option 2: Zuzahlungseinzug am Ende der Behandlungsserie (Definitive Berechnung)
Zudem ist es im Rahmen der Blankoverordnung auch möglich, die Zuzahlung erst am Ende der Behandlungsserie einzuziehen. In diesem Fall lässt sich die Zuzahlung nicht nur voraussichtlich, sondern definitiv berechnen. Daher empfehlen wir, den Einzug der Zuzahlung erst nach Abschluss der Behandlung bzw. bei Erreichung des Therapieziels vorzunehmen.
Sonderfall: Patient zahlt nicht
Sofern der Patient auf mündliche Anforderung nicht zahlt, muss er einmal gesondert schriftlich zur Zahlung aufgefordert werden. Sollte er dennoch nicht zahlen, wird der Krankenkasse bei der Abrechnung entweder der Bruttobetrag in Rechnung gestellt oder die Zuzahlung kann – bei bereits erfolgter Abrechnung – mittels Korrekturverfahren bei den Krankenkassen eingefordert werden
Wiederkehrende Erkrankungsphase:
Sofern ein Rezidiv vorliegt, muss die Zuzahlung für die zusätzlichen Behandlungseinheiten erneut beim Patienten eingefordert werden.
Wichtig: Die Verordnungsblattgebühr in Höhe von 10 Euro ist nur bei Beginn einer Blankoverordnung fällig. Bei einem Rezidiv fällt sie nicht noch einmal an.
Wenn die Verordnung korrekt ausgefüllt wurde, ist der Leistungserbringer verpflichtet, die Versicherten vor Beginn der Behandlung darüber aufzuklären, dass der Physiotherapeut über die Auswahl und die Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten bestimmt und sich die Höhe der zu zahlenden Zuzahlung danach richtet.
8. Abrechnung und Vergütung der Leistungen einer Blankoverordnung
Blankoverordnungen werden genauso hoch vergütet, wie die Heilmittel einer konventionellen Verordnung
neue bzw. andere Positionsnummern für die Abrechnung (bspw. 20536 statt 20501 für KG)
Neu sind diese drei Positionen
Eingangsdiagnostik
Bedarfsdiagnostik
Mehraufwandspauschale
Diese können, zu den auf Seite 7 und 8 genannten Konditionen, mit den Krankenkassen abgerechnet werden.
Die Physiotherapeutische Diagnostik sowie die Bedarfsdiagnostik müssen vom Patienten – ebenso wie die Heilmittel – auf der Verordnungsrückseite mit Unterschrift quittiert werden.
Die Mehraufwandspauschale kann den Krankenkassen einmal pro Verordnung als separate Abrechnungsposition in Rechnung gestellt werden und muss nicht auf der Verordnungsrückseite quittiert werden.
Wichtig: Die durchgeführte Maßnahme ist vom Leistungserbringer auf der Verordnung verständlich, d. h. im Wortlaut anzugeben. Eigene Kürzel sind aktuell nicht möglich.
Sonderfall Rezidiv
Sucht ein Patient nach Erreichen des Therapieziels den Leistungserbringer mit einer wiederkehrenden Erkrankungsphase erneut auf, kann er – innerhalb der Gültigkeit der 16 Wochen – mit der bereits vorliegenden Blankoverordnung weiterbehandelt werden.
Gleichwohl ist es dem Leistungserbringer erlaubt, die Originalverordnung bei Erreichen des Therapieziels auch vor Ablauf des Gültigkeitszeitraums bei der Krankenkasse abzurechnen.
Bei einem Rezidiv können – auch ohne Vorliegen der Originalverordnung – weitere Einheiten durchgeführt und abgerechnet werden.
Zur Unterschriftsleistung des Patienten wird in diesem Fall das für die Blankoverordnung entwickelte Formblatt „Wiederaufnahme einer Blankoverordnung" verwendet und der Abrechnung beigefügt.
Bei einem Rezidiv wird zur Unterschriftsleistung des Patienten das für die Blankoverordnung entwickelte Formblatt "Wiederaufnahme einer Blankoverordnung" verwendet und der Abrechnung beigefügt. Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, eine Kopie der Verordnung aufzubewahren – da das Formblatt entsprechend den ursprünglichen Angaben auf der Verordnung ergänzt werden muss.
Wir scannen die VO ein!
Wichtig: Die Abrechnung der durchgeführten Leistungen erfolgt in diesem Fall mit dem Bearbeitungskennzeichnen „VKZ 10“
In jedem Fall ist die Behandlung 16 Wochen nach Ausstellungsdatum der Verordnung abzuschließen.
Sollten danach weitere Behandlungen erforderlich sein, braucht der Patient eine neue ärztliche (Blanko-)Verordnung.
9. Besondere Leistungen bei der Blankoverordnung
Im Rahmen der Blankoverordnung wurden drei zusätzliche (Abrechnungs-)Positionen in den Leistungskatalog aufgenommen:
a) eine Mehraufwandspauschale (20524)
b) die Physiotherapeutische Diagnostik (20522)
c) die Bedarfsdiagnostik (20523)
a) Versorgungsbezogene Pauschale je Blankoverordnung (Abrechnungsposition 20524)
Da die Annahme und Durchführung einer Blankoverordnung im Vergleich zur konventionellen Verordnung mit einer erhöhten Verantwortung sowie mehr Verwaltungsaufwand für den Leistungserbringer verbunden ist, kann pro Verordnung zusätzlich die Position „Mehraufwandspauschale” in Höhe von 55,00 Euro mit der Positionsnummer 20524 abgerechnet werden.
Die abrechenbare Mehraufwandspauschale ist von der Zuzahlung ausgenommen.
Muss bei jeder Blankoverordnung zwingend mit abgerechnet werden!
b) Physiotherapeutische Diagnostik (Abrechnungsposition 20522)
Vor Behandlungsbeginn einer Blankoverordnung muss zwingend eine Physiotherapeutische Diagnostik durchgeführt werden.
Die Diagnostik muss vor der ersten Behandlungseinheit erfolgen – aber nicht unbedingt im zeitlichen Zusammenhang.
Das bedeutet, es kann an einem ersten Termin auch nur die Physiotherapeutische Diagnostik stattfinden und an einem anderen Tag die erste Behandlung. Alternativ kann dies auch hintereinander am selben Tag erfolgen
Zur Physiotherapeutischen Diagnostik gehören folgende Leistungen:
Umfassende Befragung und Untersuchung des Patienten zur Festlegung der Therapieziele und der Therapieplanung
Bewertung der patientenbezogenen Unterlagen
Physiotherapeutische Anamnese, ggf. unter Einbeziehung von Bezugspersonen Physiotherapeutische Inspektion und Palpation (körperliche Untersuchung)
Funktionsprüfung (aktiv und passiv) unter Anwendung adäquater Messverfahren zur Befundsicherung
Screening- und/oder differenzierte Assessmentmethoden, Beobachtungs-, Befragungs- und Testverfahren werden eingesetzt
Erstellen einer physiotherapeutischen Diagnose (Funktionsdiagnose)
Prüfung geeigneter Hilfsmittel
Festlegung der Therapieziele unter Einbezug des Patienten sowie ggf. der Bezugsperson
Dokumentation in der Patientenakte
Edukation des Patienten
Regelleistungszeit: nach Bedarf
bei uns beträgt die Dauer 30 Min.
Diese Leistung ist pro Verordnung einmal in Höhe von 34,34 Euro abrechenbar. Für diese Leistung gilt die Zuzahlungspflicht.
Wichtig: Die Physiotherapeutische Diagnostik darf nur von einem Physiotherapeuten durchgeführt werden. Sie ist außerhalb der Therapiezeit zu erbringen.
c) Bedarfsdiagnostik (Abrechnungsposition 20523)
Diese Leistung dient der Untersuchung und Befragung des Patienten während der laufenden Behandlungsserie einer Verordnung (Zwischendiagnostik) oder zum Therapieende (Abschlussdiagnostik).
Pro Blankoverordnung kann die Bedarfsdiagnostik einmal eingesetzt werden
Kosten: 25,76 Euro/ Zuzahlungspflicht
Die Bedarfsdiagnostik ist außerhalb der Therapiezeit zu erbringen.
Regelleistungszeit: max. 15 Minuten
bei uns beträgt die Dauer 20 Min.
Bedarfsdiagnostik kann eingesetzt werden als:
Zwischendiagnostik:
Im Rahmen der Bedarfsdiagnostik werden die im Therapieverlauf erreichten Zwischenziele überprüft und die Therapieplanung ggf. angepasst.
Zwischen der Physiotherapeutischen Diagnostik vor Beginn der Therapie und einer Zwischendiagnostik müssen mindestens 28 Tage liegen.
Abschlussdiagnostik:
Die Bedarfsdiagnostik kann auch zum Ende der Therapie als Abschlussdiagnostik unter Einbezug der Verlaufsdokumentation erfolgen, wenn während des Behandlungsverlaufs keine Zwischendiagnostik durchgeführt wurde.
Auch hier gilt: Zwischen dem Beginn der Therapie und der Bedarfsdiagnostik müssen mindestens 28 Tage liegen.
Wichtig: Diese Leistung darf nur von einem Physiotherapeuten durchgeführt werden.
Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung und deren Prüfung – Ampelsystem
Der Gesetzgeber sieht vor, dass die maßgeblichen Physiotherapieverbände und der GKV-SV Maßnahmen zur Vermeidung unverhältnismäßiger Mengenausweitungen vereinbaren.
Ampelsystem:
Im grünen Bereich erfolgt eine volle Vergütung der physiotherapeutischen Leistungen, im roten Bereich gib es Abschläge bei den Preisen.
Das Ampelsystem gilt nur für die Diagnosen der Liste (siehe S. 3 -S. 7)
Wichtig: Sofern einmal mehr Einheiten, als in der grünen Phase vorgegeben, erforderlich sind, kürzen die Krankenkassen den Vergütungsbetrag für jede zusätzliche Einheit pauschal um neun Prozent.
Wichtig: Diagnosen des besonderen Verordnungsbedarfs sowie langfristig genehmigte Diagnosen (laut Heilmittel-Richtlinie und individuell genehmigte) sind vom Ampelsystem ausgeschlossen. Für sie gilt, dass sie von der wirtschaftlichen Verantwortung der Physiotherapiepraxen ausgenommen sind. Das Ampelsystem findet hier keine Anwendung und es sind auch keine Mengenbegrenzungen zu beachten.
Es gibt zwei verschiedene Ampelsysteme, die für bestimmte Diagnosen greifen :
Wichtig: Die Begrenzungen der Heilmittel-Richtlinie bei der KMT (max. zwölf Einheiten pro Verordnungsfall) gilt auch im Rahmen der Blankoverordnung, d. h. mehr als zwölf Einheiten werden pro Verordnungsfall nicht vergütet.
